Satzung der Sektion Hof des deutschen Alpenvereins
§ 1
Name und Sitz
Die Sektion führt den Namen Sektion Hof des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat ihren Sitz in Hof (Saale). Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck der Sektion ist, die Kenntnisse der Hochgebirge zu erweitern, das Bergsteigen und Wandern, besonders das der Jugend, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken, sowie bergsportliche Aktivitäten in deutschen Gebieten außerhalb der Alpen, einschließlich damit zusammen- hängender Naturschutzfragen zu unterstützen.
(2) Mittel, um dies zu erreichen, sind insbesondere: Pflege der bergsteigerischen Ausbildung,
Förderung bergsteigerischen Unternehmungen, des Alpinen Skilaufes, des alpinen Jugendwanderns, des Bergführer- und alpinen Rettungswesens, eintreten für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Pflege der Heimat- und Naturkunde, Erhaltung von Hütten sowie Errichtung und Erhaltung von Wegen im Hoch- gebirge, Veranstaltung von gemeinschaftlichen Bergfahrten und Wanderungen, Vorträgen, Förderung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf alpinem Gebiet.
(3) Die Sektion ist politisch und konfessionell ungebunden. Die Verfolgung politischer Ziele außerhalb des Vereinszweckes ist unstatthaft.
(4) Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektions- vermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Arbeitsgebiet der Sektion liegt überwiegend in den österreichischen Alpen.
(5) Die Sektion unterliegt als Mitglied des DAV der Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
Zu diesen Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im engeren Vorstand der Sektion an den Verwaltungsausschuß des DAV sofort mitzuteilen;
d) Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
e) die Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV durchzuführen;
f) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom Verwaltungsausschuß genehmigen zu lassen;
g) erworbenes oder zugewiesenes Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 3
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Sektionsangehörige
(1) Die Mitglieder der Sektion werden nach den von der Hauptversammlung des Deutschen Alpenvereins beschlossenen Mitgliederkategorien eingeteilt.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nach Anhörung des Ehrenrats Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten die Jahresmarke ihrer Mitglieder- kategorie, sind aber beitragsfrei.
§ 5
Mitgliederrechte
(1) Alle volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
(2) Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
(3) Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, an den Hauptversammlungen und den übrigen Veranstaltungen des Deutschen Alpenvereins teilzunehmen und von dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
§ 6
Mitgliederpflichten
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektionskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
(3) Die aus den Beitragszahlungen entstehenden Vergünstigungen des Mitgliedes beginnen mit dem Bezug der Jahresmarke, aber nicht vor dem 1. Dezember des vorhergehenden Jahres und erlöschen spätestens mit der Gültigkeit der Jahresmarke (31. Januar des folgenden Jahres).
(4) Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(5) Der Sektionsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag er- mäßigt oder erlassen werden.
§ 7
Aufnahme
(1) Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.
(2) Bei der Erstaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgan.
(4) Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages, sowie nach Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.
(5) Die Aufnahme ist den Mitgliedern durch die Sektionsmitteilungen oder sonst in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Streichung
d) durch Ausschluß.
§ 9
Austritt, Streichung
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
(2) Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.
§ 10
Ausschluß
(1) Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist das Mitglied ausreichend zu hören.
(2) Ausschließungsgründe sind:
a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) gröblicher Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
(3) Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.
§ 11
Abteilungen, Gruppen
(1) Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluß auflösen.
(2) Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Sektionsvorstandes.
(3) Für Jugendbergsteiger, Junioren und Jungmannen sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten. Die Geschäftsordnung dieser Gruppen soll mit dem Muster der Jugendsatzung der Sektion übereinstimmen.
(4) Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgelegt werden.
(5) Die Abteilungen oder Gruppen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Sektionsvorstand. Der Leiter der Jugendgruppen wird vom Sektionsvorstand berufen; dabei sind die Vorschläge der Angehörigen dieser Gruppen zu berücksichtigen.
§ 12
Organe der Sektion
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat.
§ 13
Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vertreter der Sektionsjugend und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann. Für den 1. Vorsitzenden ist dies automatisch sein Stellvertreter, für den dann der Ersatzmann zu berufen ist.
(4) Die Wahl erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung. Ist nur ein Kanditat vorgeschlagen, kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen abgestimmt werden.
§ 14
Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§15
Aufgaben
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 16
Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens fünf seiner Mitglieder verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Sektion kann Besoldete anstellen.
§ 16a
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Leitern der Abteilungen bzw. Gruppen, den Vorstand in den Beirat berufenen Mitarbeitern und einem Mitglied des Ehrenrates, das von diesem in den Beirat entsandt wird.
(2) Der Beirat berät die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten.
(3) Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vor- stand verlangen.
(4) An den Sitzungen des Beirats nehmen auch die Vorstandsmitglieder teil.
§ 17
Einberufung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch die für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Zeitung eingeladen werden müssen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 30 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift zu errichten, in die die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet sein.
§ 18
Aufgaben
(1) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.
§ 19
Beschlüsse
Beschlüsse werden im Vorstand, Ehrenrat, Beirat und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen- mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungs-ergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen werden jedoch erst mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses des DAV wirksam..
§ 20
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus drei erfahrenen älteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
(2) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der gleichzeitig als Vertreter des Ehrenrats dem Beirat angehört. Die übrigen Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
(3) Der Ehrenrat ist berufen um
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren durchzuführen;
c) Ausschlußverfahren durchzuführen.
(4) Der Ehrenrat ist nur beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 21
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 22
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder. Sind weniger als 100 Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer nochmals einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluß kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an eine oder mehrere in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland als gemeinnützig anerkannte Sektionen des DAV fällt und für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und Wanderns in den Alpen zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind der übernehmenden Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das Gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird, oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollten dann weder entsprechende Sektionen des DAV bestehen, noch Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten sonstigen Körperschaft zur Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18. März 1999
Sektion Hof des Deutschen Alpenvereins e.V.